Ergänzende Informationen finden sich im Artikel "Ausfallsszenarien".
Diebstahl oder Funktionsverlust einer Registrierkasse bezeichnet die RKSV als "Ausfall der Registrierkasse". Der normale Kassierbetrieb kann auf der entsprechenden Kasse nicht mehr ausgeübt werden.
Sollte dieser Fall eintreten, dann sind lt. § 17 Abs. 5 der RKSV: sämtliche Barumsätze auf einer anderen Registrierkassen zu erfassen. Diese Registrierkassen muss natürlich bei FinanzOnline für das entsprechende Unternehmen registriert sein. Ist die Erfassung auf einer anderen Registrierkasse nicht möglich (keine vorhanden, ebenfalls "ausgefallen"...), so muss der Unternehmer die Barumsätze händisch erfassen - etwa auf einem Kassenzettel (österr. vulgo "Paragon" - Kassenblock mit Durchschlag). Zweitschriften der händischen Belege sind aufzubewahren. Nach der Wiederinbetriebnahme der Registrierkasse sind die Einzelumsätze anhand der Zweitschriften nach zu erfassen (siehe dazu auch § 132 BAO - Bundesabgabenordnung).
Quellen:
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009390
- Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1
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