Jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Land -und Forstwirt) der Umsätze von mehr als € 15.000,-- netto im Jahr und Betrieb UND davon Barumsätze von mehr als € 7.500,-- netto hat unterliegt der Registrierkassensicherheitsverordnung. Zusätzlich zu der Registrierkassenpflicht, die mit 1.1.2016 gilt, muss ab 1.4.2017 jede Registrierkasse mit einem Sicherungssysteme einem sog. Manipulationsschutz ausgestattet sein.
Beginn der Registrierkassenpflicht
Die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse beginnt ab dem erstmaligen Überschreiten der Grenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums.
Beispiel (der WKO): Umsätze Jänner bis April 2020: € 15.600,- davon mehr als € 7.500,-Barumsätze. Ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, besteht die Registrierkassenverpflichtung ab 1.8.2020, im Falle des Kalendervierteljahres (z.B: bei Kleinunternehmern) ab .10.2020. |
Ende der Registrierkassenpflicht
Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse erlischt, wenn in einem Folgejahr die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden und es auf Grund besonderer Umstände absehbar ist, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden. Die Verpflichtung fällt mit dem Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.
Beispiel (der WKO): Ein registrierkassenpflichtiger Betrieb schränkt im Jahr 2020 seinen Betriebsumfang derart ein, dass er pro Jahr nur mehr Umsätze von ca. 6.000,- Euro erzielt. Die Umstände sprechen dafür, dass auch in den Folgejahren die Umsätze derart niedrig sein werden. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems fällt ab 1. Jänner 2021 weg. |
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