Bis 2016 gab es in Österreich keine Belegerteilungspflicht, keine Registrierkassenpflicht und Pflicht zur Verwendung eines Sicherungsprogrammes. Es galt die Barbewegungsverordnung. Alle Umsätze mussten einzeln und in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Eine Registrierkasse musste nicht verwendet werden. Die Umsätze konnten auch mit einer Strichliste dokumentiert werden. Am Ende des Tages konnte der Umsatz mittels Kassasturz ermittelt werden, bei Unternehmen die eine Jahresumsatz von weniger als € 150.000,-- hatten bzw. bei Unternehmen deren Umsätze im Freien getätigt wurden.
Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde für das Kassieren von Bareinnahmen die Änderungen in der Einzelaufzeichnung, Änderung bei der Belegausstellung und die Einführung der Registrierkassenpflicht eingeführt.
Ziel der RKSV ist die lückenlose Erfassung der Bargeldgeschäfte und dem Schutz vor Manipulation und somit Steuerhinterziehung.
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