Folgende Stichtage sind wesentlich:
Seit 1.1.2016 gelten:
- Einzelaufzeichnungspflicht
- Belegerteilungspflicht
- Registrierkassenpflicht
Seit September 2016 kann
- die Anmeldung der Registrierkassa bei FinanzOnline bzw.
- die Abmeldung der Registrierkasse bei FinanzOnline bei Wegfall vorgenommen werden.
Seit 1.4.2017 gelten
- die Pflicht zur Implementierung der technischen Sicherheitslösung in die Kassa (Manipulationsschutz lt. Registrierkassensicherheitsverordnung)
- die technische Umsetzung bei „Neuautomaten“ (ab 1.1.2016 in Betrieb genommen) mit Einzelumsätzen über € 20,--
Für die Sparte Einzelhandel sowie die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren von unterschiedlichen Händlern beschaffen, zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher weiterverkaufen gilt im Bezug auf die Verwendung der „handelsüblichen Bezeichnung“ eine Übergangsphase bis 31.12.2025. Die genannten Unternehmen erfüllen die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen. Dies gilt nur, wenn sie am 31.12.2015 bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht nicht über ein Warenwirtschaftssystem verfügen.
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