Einzelaufzeichnungspflicht
Ab dem 1.1.2016 müssen alle Unternehmen unabhängig von der Umsatzhöhe Bargeschäfte einzeln aufzeichnen.
Nachstehend werden die unterschiedlichen Arten der Einzelaufzeichnung ausgeführt:
- mittels Registrierkasse: dies ist zwingend, wenn der Jahresumsatz eines Betriebes größer als € 15.000,- netto UND die Barumsätze mehr als € 7.500,- netto betragen.
- Besteht keine Kassenpflicht, dann mittels händischem Beleg
- Rechnung im Sinne des UstG
- Beleg im Sinne der Belegerteilungspflicht
Ein zulässiger händischer Beleg ist ein Kassenblock mit fortlaufender Nummer.
Registrierkassenpflicht
Jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Land -und Forstwirt) der Umsätze von mehr als € 15.000,-- netto im Jahr und Betrieb UND davon Barumsätze von mehr als € 7.500,-- netto hat, unterliegt der Registrierkassensicherheitsverordnung. Zusätzlich zu der Registrierkassenpflicht, die mit 1.1.2016 gilt muss ab 1.4.2017 jede Registrierkasse mit einem Sicherungssysteme einem sog. Manipulationsschutz ausgestattet sein.
Belegerteilungspflicht
Unternehmer haben ab 1.1.2016 die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer zur Verfügung zu stellen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen (Belegannahmepflicht) und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Eine Weigerung des Kunden zur Annahme des Belegs ist nicht möglich. Bei Nichtannahme besteht keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit.
Der Beleg kann auch elektronisch erstellt werden, wenn dieser unmittelbar im Zusammenhang mit der Barzahlung durch die Registrierkasse erstellt und signiert wird. Weiters muss der Beleg tatsächlich in den Verfügungsbereich des Belegempfängers gelangen.
Die Belegerteilungsverpflichtung gilt ab dem ersten Barumsatz (egal ob Kassenpflicht besteht oder nicht) für jeden Unternehmer ab 1.1.2016. Ausnahmen gibt es nur für Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank-, Kantinenumsätzen und gewissen Automatenumsätzen. Näheres finden Sie im Artikel "Ausnahmen und Sonderregelungen".
Das BMF hat in einer Auflistung Beispiele für „handelsübliche Bezeichnungen“ angeführt, die bei der Belegerstellung zu verwenden ist. Diese Auflistung finden Sie in der WKO Broschüre "Die Registrierkassenpflicht" Kap. 3.1. "Begriff der handelsüblichen Bezeichnungen".
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