Für gewisse Unternehmensgruppen bzw. Umsatzarten gibt es Ausnahmen bzw. Erleichterungen in Bezug auf die Einzelaufzeichnungspflicht, die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems und der Belegerteilungspflicht.
Die „Kalte-Händeregelung“ (Umsätze im Freien) ist ein Beispiel für diese Sonderregelung. Darunter fallen Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, sofern diese nicht in Verbindung mit einem Geschäftslokal gemacht werden und die Jahresumsatzgrenze von netto € 30.000,- nicht überschritten wird.
Für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten gilt die gleiche Ausnahme wie für die „Kalte-Händeregelung“. Sie unterliegen nicht der Einzelaufzeichnungs-, Kassen-, und Belegerteilungspflicht, solange sie einen Jahresumsatz netto unter € 30.000,- haben.
Weiters gibt es noch konkrete Ausnahmen für Buschenschanken, Kantinen von gemeinnützen Vereinen, Automaten, Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und „mobile Gruppen“. Die genaue Beschreibung welche Ausnahmen in welchem Falle greifen finden Sie auf der Seite der WKO hier.
Bei großen Unternehmen, die mit Systemen arbeiten, bei denen Kassensystem, Warenwirtschaftssystem und Buchhaltungssystem lückenlos miteinander verknüpft sind – sogenannte „Geschlossene Gesamtsysteme“, besteht die Möglichkeit die Manipulationssicherheit, ohne die Verwendung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit oder eines Signatur- und Siegelzertifikates, durch das Finanzamt mittels Bescheid feststellen zu lassen.
Voraussetzungen:
- der Einsatz von mehr als 30 Registrierkassen
- die Einholung eines Gutachtens über die Manipulationssicherheit
- ein Antrag auf Ausnahme beim Finanzamt
- das Finanzamt erlässt einen Feststellungsbescheid
Umsätze im Rahmen eines Onlineshops, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt, sind von der Registrierkassenpflicht befreit. Für Umsätze die nicht im Onlineshop getätigt werden, sondern beispielsweise in einer Filiale bezahlt werden, gelten die allgemeinen Vorschriften zur RKSV.
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