Die Finanzverwaltung trifft Maßnahmen in Form von verdeckten Erhebungen, Mystery-Shopping, in Form von Kassennachschauen der Finanzpolizei und in Form von Außenprüfungen.
Besteht Registrierkassenpflicht und verfügt der Unternehmer über keine Registrierkasse bzw. verfügt die Registrierkasse ab 1.4.2017 über keine technische Sicherheitseinrichtung, stellt das eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,- geahndet.
Außerdem besteht die Gefahr, dass die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen angezweifelt wird, was die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zur Folge haben kann. Bei schweren Fällen droht eine Anzeige nach dem Finanzstrafrecht.
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