Generell greift zuerst der Sachverhalt der „leichtfertigen Steuerverkürzung”, der mit bis zu 50.000 € Geldbuße bestraft werden kann. Falls dieser nicht zur Anwendung kommt, sind im Gesetz folgende Sanktionen vorgesehen:
Sachverhalt | max. Bußgeld |
Ausstellen von Belegen, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind | 5.000 € |
Belege gegen Entgelt in Verkehr bringen | 5.000 € |
Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnen oder verbuchen | 25.000 € |
Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwenden | 25.000 € |
Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig durch eine TSE schützen | 25.000 € |
Nicht konforme Systeme oder Software bewerben oder in Verkehr bringen | 25.000 € |
Besondere Sanktionen für den Verstoß gegen die Beleg- und Meldepflicht sind nicht vorgesehen. Im Anwendungserlass zu § 146a Nr. 12.2 wird ausgeführt, dass es sich dabei um „Handlungspflichten” handelt, die mit „Zwangsmitteln” durchgesetzt werden können. Da beide Pflichten zentrale Elemente des Sicherheitskonzepts sind, dürften Verstöße ernsthafte Zweifel an der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung auslösen.
Die hier aufgeführten Bußgelder sind unabhängig von eventuellen steuerlichen Konsequenzen wie einer Schätzung der Einnahmen oder Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
§379 Abgabenordnung (Steuergefährdung)
Paragraph 379 AO (Abgabenordnung) legt einen Großteil dieser Strafen fest. Die jeweils aktuellste Fassung des 379 AO Paragraphen finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__379.html
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.