Ursprünglich besagte die Nichtbeanstandungsregel, welche vom BMF am 6.11.2019 veröffentlicht wurde, dass ab dem 30.09.2020 Registrierkassen in Deutschland, deren Bauart es technisch zulassen, mit einer TSE ausgestattet sein müssen.
Im Juli 2020 wurde von den meisten Bundesländern ein Fristverlängerung bekanntgegeben. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation (durch die Corona Pandemie bedingt) wurde diese Frist per Erlass von den meisten Bundesländern auf den 31.3.2021 verschoben. Die Bedingungen für die Nichtbeanstandung beinhalten, dass das Unternehmen die erforderliche Anzahl an benötigten TSE bestellt bzw. in Auftrag gegeben hat bzw. der Einbau einer cloudbasierten TSE geplant ist, diese aber nachweislich noch nicht verfügbar ist. Diese Nichtverfügbarkeit muss auch nachgewiesen werden können.
Nichtbeanstandungsregel des BMF (11/19):
Update durch BMF (08/2020):
Erlässe der Bundesländer:
Baden-Württemberg: https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/frist-zur-umruestung-auf-manipulationssichere-kassen-verlaengert/
Bayern: https://kassensichv.com/downloads/Bayern.pdf
Berlin: https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.965025.php
Brandburg: https://mdfe.brandenburg.de/media_fast/4055/20200728_Allgemeinverf%C3%BCgung%20des%20MdFE.pdf
Hamburg: https://kassensichv.com/downloads/Hamburg.pdf
Mecklenburg-Vorpommern: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/fm/Aktuell/?id=162095&processor=processor.sa.pressemitteilung
Rheinland-Pfalz: https://fm.rlp.de/de/presse/detail/news/News/detail/mehr-zeit-fuer-die-umstellung-von-kassensystemen-in-rheinland-pfalz/
Sachsen: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/238805
Sachsen-Anhalt: https://www.halle.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/4848770/37c20499131e9669372dbf3bb44a72dc/erlass-s-a-aufschub-tse-data.pdf
Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kassensicherungssysteme/verlaengerung_tse.html;jsessionid=3F686D2F8F0E1ED0813A6B95B79786DE.delivery1-replication
Mit Ausnahme von Bremen, haben alle Länder die Nichtbeanstandungsfrist aufgrund der Corona-Krise verlängert.
Übergangsregelung für „nicht-aufrüstbare“ Kassen:
Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010, BStB1 I 2010, 1342 erfüllen, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des
§ 146a AO nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden. Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen. Von der Ausnahmeregelung sind die PC Systeme nicht umfasst.
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