Die KassenSichV und die Abgabenordnung bringen folgende neue Pflichten mit sich:
- Einzelaufzeichnungspflicht: Die Geschäftsvorfälle und andere Vorgänge müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden.
Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine offene Ladenkasse verwendet. Mehr dazu siehe Exkurs "offene Ladenkasse". - TSE-Pflicht: Die digitalen Aufzeichnungen sind durch einer zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Mehr dazu finden Sie im Artikel "Details zur TSE".
- Datensicherung / Archivierungspflicht: Die digitalen Aufzeichnungen sind zu sichern und für Außenprüfungen verfügbar zu halten. Mehr dazu finden Sie im Artikel "Elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen"
- Belegausgabepflicht: Dem Kunden/Beteiligten des Geschäftsvorfalles ist ein Beleg über den Geschäftsvorfall auszuhändigen. Mehr dazu finden Sie im Artikel "Belegausgabepflicht".
- Meldepflicht: Dem zuständigen Finanzamt muss die Anschaffung und Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Mehr dazu finden Sie im Artikel "Mitteilungspflicht und Meldeverfahren".
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