Seit dem 1.1.2020 gelten neue Vorschriften für „elektronisch Aufzeichnungssysteme“, die eine sog. „Kassenfunktion“ haben. Daten dieser Kassensysteme müssen aufgezeichnet und durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen nachträgliche Veränderungen geschützt und archiviert werden. Dadurch sollen nachträgliche Manipulationen nicht mehr möglich sein und Lücken in der Aufzeichnung sichtbar gemacht werden. Die TSE muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert werden. Die TSE kann als physikalische Einheit (z.B. Speicherkarte, USB) verbaut sein, oder auch als Cloudvariante eingesetzt werden.
Auch bestehende Kassensysteme müssen nachträglich mit einer TSE ausgestattet werden. Ist dieses Nachrüsten „bauartbedingt“ nicht möglich und liegen weitere Voraussetzungen vor, dürfen diese Kassensysteme noch bis Ende 2022 verwendet werden. Die Nichtbeanstandungsregel wurde von einigen Bundesländern vom 30.9.2020 auf den 31.3.2021 verschoben. Mehr dazu finden Sie im Artikel "Welche zeitlichen Fristen gibt es".
Bei einer Betriebsprüfung müssen die aufgezeichneten Daten in einem standardisierten Format – der „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“ (DSFinV-K) vorgelegt werden.
Darüber hinaus gibt es weitere Pflichten, wie z.B. zur Belegausgabe und die Meldepflicht. Mehr dazu finden Sie im Artikel "Welche Pflichten bringt die Neuerung".
All diese Änderungen liegen der Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zugrunde.
Bei Verstößen dieser neuen Regelungen kann es zur Verhängung von Bußgeldern kommen.
In Deutschland gibt es, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern, keinen Zuschuss für die Umstellung auf die neuen Kassen seitens der öffentlichen Hand.
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