Die Anschaffung (nicht erst die Inbetriebnahme) und die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems ist innerhalb eines Monats vom Betreiber des Aufzeichnungssystems dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (siehe § 146a Abs. 4 AO - Abgabenordnung).
Für jedes Aufzeichnungssystem sind folgende Angaben zu melden:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer
- Art der zertifizierten TSE (inkl. Seriennummer)
- Art des Aufzeichnungssystems
- Anzahl der Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte/Einsatzort (das mitzuteilende elektronische Aufzeichnungssystem muss einer Betriebsstätte eindeutig zugeordnet sein. Die Abgabe der Mitteilung hat getrennt für jede Betriebsstätte zu erfolgen)
- Seriennummer des Aufzeichnungssystems
- Datum der Anschaffung bzw. der Außerbetriebnahme
Laut dem BMF-Schreiben vom 06.11.2019, ist derzeit die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ausgesetzt, bis dass vom Bundesfinanzministerium eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit der Date zur Verfügung gestellt wird. Lt. den FAQs des BMF, werden voraussichtlich im Steuerblatt Teil I des Jahres 2023 Details zur elektronischen Meldung bekanntgegeben. Erst nach dieser Bekanntgabe kann die Mitteilungspflicht erfüllt werden (siehe: FAQs des BMF zum Kassengesetz).
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