Seit dem 01.01.2019 werden Gutscheine durch eine Novelle der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie in zwei Gruppen eingeteilt:
- Einzweck-Gutscheine und
- Mehrzweck-Gutscheine
Einzweck-Gutscheine
Bei einem Einzweck-Gutschein steht der Art der Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, sowie die für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer bereits bei der Ausstellung fest.
Einzweck-Gutscheine werden für ein definiertes Produkt oder eine bestimmte Leistung ausgestellt, also ausschließlich für "einen Zweck" ausgestellt. Zum Beispiel:
- Gutschein für einen Herrenhaarschnitt welcher in allen Filialen des Anbieters eingelöst werden kann.
- Gutschein für eines Kinobetreibers für einen Kinobesuch
- Gutschein für einen bestimmten Fahrradzubehörartikel.
Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein.
Mehrzweck-Gutscheine
Unter Mehrzweck-Gutscheine werden etwa klassische Wertgutscheine verstanden. Etwa:
- Gutschein eines Friseurs über 100 EUR.
- Gutschein eines Bekleidungsgeschäftes im Wert von 200 EUR, der sowohl im In- als auch im Ausland in den Filialen des Gutscheinausstellers eingelöst werden kann.
- Gutschein einer Supermarktkette im Wert von 150 EUR.
Welches Produkt oder Leistung der Kunde im Einzelnen mit den jeweiligen (Wert-) Gutscheinen bezahlt, steht bei der Ausstellung des Gutscheins noch nicht fest - er wurde also für "mehrere Zwecke" ausgestellt. Unter Umständen bezahlt der Kunde mit dem jeweiligen Gutschein Waren aus unterschiedlichen USt.-Kategorien. Somit steht die Höhe der geschuldeten USt. / MwSt. zum Zeitpunkt der Gutscheinausstellung noch nicht fest.
Umsatzsteuerliche Folgen
Umsatzsteuerlich werden Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine jeweils unterschiedlich behandelt.
Da Einzweck-Gutscheine für ein konkretes Produkt / eine bestimmte Leistung ausgestellt werden, steht auch die Höhe der Umsatzsteuer bereits bei Ausstellung des Gutscheines bereits fest. Die Finanzverwaltung geht von einer Leistungserbringung zum Zeitpunkt der Ausstellung aus, daher wird auch die Umsatzsteuerschuld zu diesem Zeitpunkt ausgelöst.
Bei Mehrzweck-Gutscheinen entsteht die Steuerschuld erst mit der späteren tatsächlichen Erbringung der Leistung bzw. beim tatsächlichen Warenbezug.
Zusammengefasst:
- Einzweck-Gutscheine: sofortige Ausweisung der USt. / MwSt. in der Nachricht an den Fiskalclient bei Gutscheinverkauf
- Mehrzweck-Gutscheine: keine Ausweisung der USt. / MwSt. bei Gutscheinverkauf. Diese wird erst beim Einlösen des Gutscheins ausgewiesen.
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