Frage: Wie ist der Vorgangsstart genau definiert? Muss z.B. bei einer Vorbestellung/Reservierung im Restaurant oder bei der Reservierung von Kinokarten ein Vorgang gestartet werden? Wann genau im Bedienablauf muss eine Kommunikation mit der TSE erfolgen?
BMF Antwort: Laut KassenSichV muss „für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs […] von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue [TSE-] Transaktion gestartet werden.” Bei Reservierungen, Vorbestellungen oder anderen Vereinbarungen über zukünftige Lieferungen oder Dienstleistungen ist im ersten Schritt also zu entscheiden, ob in diesem Rahmen ein Vorgang begonnen werden muss. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Geschäftsvorfall kommt, ist beispielsweise dann gegeben, wenn aufgrund dieses Schrittes bereits Leistungen vorbereitet werden. Wenn also aufgrund einer Bestellung Ware produziert wird, ist ein Vorgang zu beginnen. Wenn Anzahlungen geleistet werden oder der Rücktritt von der Bestellung bzw. Reservierung zu einer Zahlung führt (z.B. „No-Show“-Gebühr), ist in jedem Fall ein Vorgang zu beginnen. Eine unverbindliche Vorreservierung einer Leistung, die ohnehin erbracht werden wird (z.B. Vorreservierung von Kinokarten, die verfällt, wenn sie nicht bestätigt wird oder auch die Vereinbarung eines Friseurtermins) führt nicht zum Beginn eines Vorgangs. Wenn der aktuelle Bedienvorgang zu einem Vorgangsbeginn im Sinne des AEAO führt, muss in der TSE eine Transaktion gestartet werden, sobald eine relevante Handlung vorliegt. Hierbei kann es sich um den Beginn der Erfassung der Bestellung oder das Scannen von Ware handeln.’
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Die Abläufe bei „langanhaltenden Bestellvorgängen” (AEAO zu § 146a Nr. 3.6.6.2) bis zur Rechnung sind oft nicht linear, z.B. können in der Gastronomie zwischen Bestellung und Rechnung Tischspeicher gesplittet (aus einem werden mehrere) oder zusammengelegt (aus mehreren wird einer) werden. Welche Startzeit bekommt die Rechnung?
BMF Antwort: Sofern die langanhaltenden Bestellvorgänge mit der Transaktion „Bestellung“ abgesichert wurden, bekommt jede Rechnung den Zeitpunkt als Startzeit zu dem die Transaktion „Kassenbeleg“ begonnen wird. Werden z.B. mehrere Rechnungen für einen Tisch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellt, so erhält die jeweilige Rechnung die Startzeit des Zeitpunkts zu dem die jeweilige Transaktion „Kassenbeleg“ begonnen wird. Zusätzlich ist auf den Bon der Startzeitpunkt der ersten Bestellung in Klarschrift aufzudrucken (siehe Nr. 2.7 sowie Anlage H, Folie 5, der DSFinV-K).’ DSFinV-KS 110-111
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Wie ist mit Geschäftsvorfällen zu verfahren, die länger als einen Tag andauern? Die DSFinV-K und auch die meisten Kassen basieren auf einem Tagesabschluss.
BMF Antwort: Nicht abgeschlossene Geschäftsvorfälle werden entweder als Bestellungen in eigenen Transaktionen oder als „andere Vorgänge“ abgesichert, die in der DSFinV-K über den Abrechnungskreis oder eine Referenzierung miteinander verknüpft sind.’
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Wenn mit Bestellungen gearbeitet wird, wie müssen dann nachträgliche Preisänderungen (die nach der Bestellung, aber vor der Rechnung erfolgen) abgebildet werden?
BMF Antwort: Alle Veränderungen müssen nachvollziehbar in Form einer Bestellung abgebildet werden. Die Summe aus der Menge multipliziert mit dem Bruttopreis aller Bestellungen muss dem Gesamtbruttobetrag der entsprechenden Rechnungen entsprechen. Daher müssen alle Veränderungen in Form einer Bestellung („AVBestellung”, i.d.R. als Storno und neue Bestellung) abgebildet werden. Quelle: FAQs des BMF
Frage: Wie müssen Trinkgelder behandelt werden?
BMF Antwort: Trinkgeld an den Unternehmer sind Teil des Umsatzes und somit zu erfassen. Trinkgeld an Angestellte sind unter dem Aspekt der Kassensturzfähigkeit wichtig, wenn und soweit diese nicht physisch getrennt vom betrieblichen Bargeldbestand aufbewahrt werden. Sofern Trinkgelder in den Geldbestand der Kasse aufgenommen werden, sind Aufzeichnungen hierüber mit einer TSE abzusichern.’
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Müssen Verkostung/Bruch etc. künftig an der Kasse „verbucht“ werden?
BMF Antwort: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Bestandsveränderungen über eine Kasse abzubilden. Andere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.’
Quelle: FAQs des BMF
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