Dieser Artikel beschreibt Anforderungen an die Beleginhalte in Slowenien. Die Layouts der einzelnen Dokumente dienen nur als Beispiel. Die Gestaltung der entsprechenden Belegtypen bleibt Ihnen überlassen. Es sollte jedenfalls darauf geachtet werden, die notwendigen Elemente zu integrieren.
Verkaufsbeleg / Kassenbeleg
Dokumententype: receipt (Verkaufsbeleg, Beispiel: Handel)
Die beschriebenen Belegelemente stellen die Mindestanforderungen dar. Es können weitere Elemente hinzugefügt werden, wie etwas Angaben zum Empfänger, Kundennummer, etc.
Belegelemente
Von einem elektronischen Geräte ausgestellten Rechnungen, müssen folgende Merkmale aufweisen.
Die Basis für Rechnungsanforderungen, stellen das slowenische Umsatzsteuergesetz (Artikel 82 u. 83, ZDDV-1), die slowenischen Rechnungslegungsstandards sowie das Gesetz zur Zertifizierung steuerlicher Rechnungen (ZDavPR).
| Nr. | Element | Beschreibung |
| 1. | Rechnungszeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Rechnungserstellung |
| 2. | Rechnungsnummer | Die Rechnungsnummer muss aus drei Teilen bestehen:
Beispiel: SHOP1-CR001-4329 |
| 3. | Name und Anschrift sowie Umsatzsteuer-ID Leistungserbringer | Name und Anschrift des steuerpflichtigen Unternehmens sowie dessen slowenische Umsatzsteueridentifikationsnummer |
| 4. | Menge und Art der gelieferten bzw. Umfang der Dienstleistung | Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen. |
| 5. | zu zahlender Mehrwertsteuerbetrag | der zu zahlende Mehrwertsteuerbetrag oder die zu seiner Berechnung erforderlichen Informationen. |
| 6. | Kennzeichen der natürlichen Person | Der Steuerpflichtige muss das Kennzeichen der natürlichen Person, die die Rechnung mit einem elektronischen Gerät ausstellt, mit der Steuernummer dieser Person verknüpfen. Die Steuernummer wird im Rahmen der Rechnungsdaten zur Bestätigung an die Steuerbehörde übermittelt. |
| 7. | Eindeutiger Rechnungsidentifikationscode (EOR) | Dieser Code wird vom FURS-System (System der Finanzverwaltung) erzeugt und als Ergebnis der Rechnungsübermittlung zurückgegeben. |
| 8. | Sicherheitszeichen des Rechnungsausstellers (ZOI) | Eindeutige Kennung, gewährleistet die Echtheit des Ursprungs der Rechnung. Wird aus den Rechnungsdaten generiert und besteht aus 32 Zeichen. |
| 9. | Codedarstellung | Datensatz in Form eines
welche einen Datensatz von 60 nummerischen Ziffern enthalten, bestehend aus:
|
B2B-Rechnung
Rechnungen an andere Unternehmen und gewerbetreibende Personen müssen mindestens die folgenden Bestandteile aufweisen (Art. 82, ZDDV-1):
- Rechnungsdatum
- fortlaufende Nummer zur eindeutigen Identifizierung der Rechnung
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers (Käufer/Auftraggeber)
- Name und Anschrift des Leistungserbringers sowie
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Menge und Art der gelieferten Waren bzw. Dienstleistungen
- Datum der Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung oder
- Datum der Anzahlung sofern dieses Datum vom Ausstellungsdatum der Rechnung abweicht
- Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage (Nettopreis), Einzelpreis ohne Mehrwertsteuer sowie etwaige Preisnachlässe und Rabatte, die nicht im Einzelpreis enthalten sind
- Mehrwertsteuersatz
- Betrag der Mehrwertsteuer (außer in Sonderfällen)
- Bei Rechnungslegung durch den Käufer, der Hinweis “Selbstfakturierung” (»Samofakturiranje«)
- im Falle einer Mehrwertsteuerbefreiung die anwendbare Bestimmung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder der entsprechende Artikel dieses Gesetzes oder ein anderer Hinweis, aus dem hervorgeht, dass die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit ist
- im Falle, dass der Mehrwertsteuerpflichtige der Käufer von Waren oder der Abonnent von Dienstleistungen ist, die Angabe “Reverse Charge”
- bei der Lieferung eines neuen Verkehrsmittels gemäß den in Artikel 46 Nr. 1 und 2 ZDDV-1 (Umsatzsteuergesetz) genannten Bedingungen die in Artikel 2 Abs. 3 ZDDV-1 festgelegten Merkmale
- im Falle der Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros der Hinweis „Sonderregelung – Reisebüros“
- im Falle der Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen für Gebrauchtwaren, Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten die Angabe „Sonderregelung – Gebrauchtwaren“, „Sonderregelung – Kunstgegenstände“ oder „Sonderregelung – Sammlungen und Antiquitäten“
- wenn der Mehrwertsteuerpflichtige ein Steuervertreter im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 ZDDV-1 ist, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuervertreters sowie dessen Name und Anschrift
B2C-Rechnungen
Rechnungen an Konsumenten müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Rechnungsdatum
- fortlaufende Nummer zur eindeutigen Identifizierung der Rechnung
- Name und Anschrift des Leistungserbringers sowie
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers
- Menge und Art der gelieferten Waren bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen
- den zu zahlenden Mehrwertsteuerbetrag oder die zu seiner Berechnung erforderlichen Informationen
- eine klare und eindeutige Angabe der Originalrechnung und der konkreten Angaben, die geändert wurden, wenn es sich bei der Rechnung um ein in Artikel 81 Absatz 9 dieses Gesetzes genanntes Dokument handelt (Korrektur- oder Änderungsrechnung)
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